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"Doch nur eine Bundesstraße"


Nach wie vor wird die Botschaft verbreitet: Die B 30 ist doch nur eine Bundesstraße und keine Autobahn. Denn viele Bundesstraßen haben im Laufe der Zeit ihre Fernverkehrsrelevanz verloren oder sind schwach befahren. Da die B 30 keine Autobahn (mehr) ist und sich der Abschnitt Baindt - Biberach dazu im Bundesverkehrswegeplan im Weiteren Bedarf befindet, wird daraus geschlossen, dass der Ausbau auch keine Bedeutung habe.
 


Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Straße als Bundesstraße oder Autobahn gewidmet ist. Entscheidend ist die Verbindungsfunktion.
 

 

Die Folge ist, dass die B 30 nicht als Nord-Süd-Hauptachse und Element des Grundnetzes gesehen wird. Seit der Fertigstellung der A 96 im November 2009 konzentrieren sich die Überlegungen im Landkreis Ravensburg vermehrt auf eine bessere Anbindung zur A 96, nur da sie als Autobahn gewidmet ist. Im Landkreis Biberach ist es der Ausbau der nicht besonders stark befahrenen B 312 zur A 7 als anscheinend überaus wichtiger Autobahnzubringer. Die B 30 von Baindt bis Biberach wird vergessen.

 

Die Wahrheit wird nicht gesagt. Denn in der raumordnerischen Planung werden Verkehrsnetze so geplant, dass ein leistungsfähiges Grundnetz entsteht, das aus Verbindungen zwischen Metropolregionen, von Oberzentren zu Metropolregionen und Oberzentren untereinander besteht. Die B 30 verbindet das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit dem Doppelzentrum Ulm/Neu-Ulm. Zudem wirkt sie zusammen mit der A 8 als Anbindung des Oberzentrums Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten an die Metropolregion Stuttgart. Damit ist sie Teil des Grundnetzes und Autobahnen gleichgestellt. Die A 96 verbindet auch nur Oberzentren, nämlich Bregenz in Österreich mit Memmingen und bindet im weiteren Verlauf das Oberzentrum Bregenz an die Metropolregion München an. Bei der A 7 ist es mit anderen Relationen ähnlich.

 

Zur Planung von leistungsfähigen und funktionierenden Verkehrsnetzen wurden Ende 2008 die "Richtlinien für integrierte Netzgestaltung" (RIN) als verbindliche Vorschrift für die Bundesfernstraßen eingeführt. Die RIN sind der Nachfolger der "Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Leitfaden für die funktionale Gliederung des Straßennetzes" (RAS-N) und verfolgen einen verkehrsträgerübergreifenden Ansatz. Das bedeutet, die Verkehrsträger Straße, Schiene, Wasser und Luft werden kombiniert. Die RIN greifen die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung für die Erreichbarkeit der zentralen Orte auf und leiten die funktionale Gliederung der Verkehrsnetze aus der zentralörtlichen Gliederung ab. Zudem treffen sie Aussagen zur Bewertung der verbindungsbezogenen Angebotsqualität und geben Qualitätsvorgaben für die Gestaltung des Straßennetzes vor. Nach den RIN werden, unter anderem die Straßen der höchsten Bedeutung vor Straßen mit niedriger Bedeutung gestellt, um leistungsfähige und funktionierende Netze zu gestalten. Die RIN werden deshalb vor allem in der Planung von Verkehrsnetzen und der Bedarfsplanung eingesetzt. Sie wurden mit den Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 21/2008 (ARS 21/2008) vom 28. Oktober 2008 für die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verbindlich als Vorschrift eingeführt. Zusammen mit der Einführung der RIN verloren die alten RAS-N ihre Bedeutung und dürfen für die Bundesfernstraßen nicht mehr eingesetzt werden.

 

Nach den RIN gehört die komplette B 30 mit der Stufe I dem Grundnetz an, genauso wie die komplette A 96 und die A 7 von Ulm bis Füssen, der Stufe I angehören. Die B 30 ist damit der A 7 und A 96 sowie den meisten Autobahnen gleichgestellt, obwohl sie eine Bundesstraße ist. Dies betrifft die gesamte B 30 nicht nur die ausgebauten Abschnitte, den Abschnitt Ravensburg - Friedrichshafen, sondern auch den Abschnitt Baindt - Biberach. Dass sich dieser im Weiteren Bedarf befindet, sagt nur etwas über die Willkür im Bundesfernstraßenbau aus.

 

 


Warum ist die B 30 dann keine Autobahn?

 

 

§1 Bundesfernstraßengesetz
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.
(2) Sie gliedern sich in 1. Bundesautobahnen, 2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten.
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

 

Demnach dürfte es keine autobahnähnlichen Bundesstraßen geben.

 

§2 Bundesfernstraßengesetz
(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung...
(3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.

 

Damit ist eigentlich klar festgelegt, dass es keine autobahnmählichen Bundesstraßen geben darf. Da es sie allerdings doch gibt, ist die gesetzliche Regelung wirkungslos. Die Wahrheit ist: In Deutschland ist es üblich eine Straße nach Belieben als Bundesstraße oder Autobahn zu widmen. Je nach dem was für eine Bedeutung Politiker und die obersten Straßenbaubehörden der Bundesländer sehen. Von der Willkür will später niemand mehr etwas wissen.

 

Weitere Informationen
Nachweis der B 30 als Hauptachse
Bundesfernstraßengesetz
Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN)

 


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